§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. (1). Er ist Ausdruck der Individualität und dient zugleich der Identifikation des Namensträgers. Das Rechtsleben unterscheidet zwei Arten von Namen:

           -  Zwangsname
              der dem Namensträger kraft Gesetzes anhaftet
              (bürgerlicher Name, Firma, gem § 18 HGB)

           -  Wahlname
 
             (Pseudonym, Unternehmensbezeichnung)
              die willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind. (2).

Der Gesetzgeber hat den § 12 BGB geschaffen, um den kraft Gesetzes erworbenen, bürgerlichen Namen der natürlichen Personen zu schützen. Die Rechtsentwicklung hat aber den Anwendungsbereich des § 12 BGB immer weiter ausgedehnt. In seinem Schutz sind inzwischen neben den Namen der natürlichen und juristischen Personen auch Unternehmensbezeichnungen jeglicher Art einschließlich der Abkürzungen und Schlagworte einbezogen. Es fallen nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung somit auch alle anderen namensartigen Kennzeichen darunter (3), wie z.B.:  

-          aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte
-          Etablissementbezeichnungen
-          Haus - und Hotelnamen
-          Embleme
-          Warenzeichen (4)
-         
Wappen und Siegel
-          Telegrammadressen