Der
Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung
von anderen. (1). Er ist Ausdruck der Individualität und dient
zugleich der Identifikation des Namensträgers. Das Rechtsleben
unterscheidet zwei Arten von Namen:
-
Zwangsname
der
dem Namensträger kraft Gesetzes anhaftet
(bürgerlicher
Name, Firma, gem § 18 HGB)
-
Wahlname
(Pseudonym, Unternehmensbezeichnung)
die
willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind. (2).
Der Gesetzgeber hat den § 12 BGB geschaffen, um den kraft Gesetzes
erworbenen, bürgerlichen Namen der natürlichen Personen zu
schützen. Die Rechtsentwicklung hat aber den Anwendungsbereich
des § 12 BGB immer weiter ausgedehnt. In seinem Schutz sind inzwischen
neben den Namen der natürlichen und juristischen Personen auch
Unternehmensbezeichnungen jeglicher Art einschließlich der Abkürzungen
und Schlagworte einbezogen. Es fallen nach herrschender Meinung und
ständiger Rechtsprechung somit auch alle anderen namensartigen
Kennzeichen darunter (3), wie z.B.:
- aus der Firma
oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte
- Etablissementbezeichnungen
- Haus - und Hotelnamen
- Embleme
- Warenzeichen
(4)
-
Wappen
und Siegel
- Telegrammadressen